Viele Schüler und Studenten verrichten ein Volontariat um Arbeitserfahrung zu erlangen. Diese erfolgen im Regelfall unentgeltlich. Nichts desto trotz gibt es für ein Unternehmen einige Punkte zu beachten.
Was zeichnet einen Volontär aus?Volontäre sind keine Arbeitnehmer, nicht weisungsgebunden, sie brauchen keine Arbeitszeit einzuhalten und dürfen keine Arbeitskraft ersetzen. Charakteristisch an einem Volontariat ist, dass es ohne Entgeltanspruch erfolgt. Somit ist ein Volontär von der Vollversicherungspflicht ausgenommen. Vielmehr besteht für diesen Personenkreis lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Was im Falle eines Taschengelds zu beachten ist
Komplizierter wird es, wenn der Volontär ein Taschengeld bezieht, denn da gilt es als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer im Sinne des ASVG. Als solche unterliegen die Volontäre der Pflichtversicherung und müssen bei der Gebietskrankenkassa gemeldet werden.
Geringfügigkeitsgrenze beachten
Weiters muss man noch beachten, ob das Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Um die Beitragsgruppe der Sozialversicherung zu ermitteln. In die Beitragsgruppe A1 (Arbeiter) oder D1 (Angestellter) werden solche eingereiht, deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Hingegen werden in die Beitragsgruppe N14 oder N24 diejenigen eingereiht, deren Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Abwicklung in der Praxis
Anders als bei den Sozialversicherungsbeiträgen, sind im Bereich der steuerlichen Verwaltungspraxis Volontäre stets als Arbeitnehmer zu behandeln. Unabhängig davon ob ihr Entgelt oberhalb oder unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, unterliegt ihr Arbeitslohn mehreren Abgaben:
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (FLAF)
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Kommunalsteuer
Diesbezüglich muss ein Lohnzettel (L16) ausgestellt werden.
Alles in Allem bleibt auch dem Volontär mit Taschengeld so einiges nicht erspart.




