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Tipps zum Unternehmen: PKW-Auslandsleasing: Keine Eigenverbrauchbesteuerung in den Jahren 2004 bis 2009!

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinen Entscheidungen vom 25.11.2010 die Eigenverbrauchsbesteuerung sowie die ab 2004 verwendeten Versteuerung als "fiktive Dienstleistung" beim PKW- oder Kombi-Auslandsleasing nach Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgeschlossen.

Während es in Österreich seit 1978 einen Vorsteuerausschluss bei PKW- und Kobi-Leasinggeschäften gab, fehlte es an einer gleichartigen Regelung in anderen EU-Ländern, wie zum Beispiel in Deutschland. Viele Unternehmen haben seit dem EU-Beitritt in Deutschland geleast, und versuchten so, dem österreicherischen Vorsteuerabzugsverbot zu entgehen.

Im Sinne der Gleichbehandlung führte der österreichische Gesetzgeber einen Eigenverbrauchs-Tatbestand ein. Um so den zustehenden Vorsteuerabzug in Österreich zu neutralisiert. Der VwGH entschied bereits zwischen 2003 und 2005 dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Die Finanzverwaltung nahm dies bedingt an, eine Versteuerung erfolgte nun als "fiktive Dienstleistung".

Da der unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien diese Rechtsansicht ablehnte, der UFS Linz diese aber verteidigte, musste der VwGH entscheiden. Die Entscheidung besagt: Eine Besteuerung wie oben erwähnt ist vom UStG nicht gedeckt, und hätte somit nicht erfolgen dürfen.

Möglichkeiten für Unternehmen:

  • Bei Umsatzsteuerbescheiden, in denen ein Eigenverbrauch beim Auslands-Leasing versteuert wurde, und gegen die Rechtsmittel erbracht wurden, erfolgt eine Rückerstattung.
  • In offenen Verfahren bzw. noch zu erstellenden Steuererklärungen auf die Eigenverbrauchsbesteuerung verzichten bzw. diese rückgängig machen.
  • Gegen rechtskräftige Steuerbescheide, welche nicht älter als ein Jahr sind, kann im Falle der Versteuerung ein Antrag auf Rechtswidrigkeit gem. §299 BAO gestellt werden.

Seit 01.01.2010 gilt das Empfängerortprinzip für Unternehmen. Die Umsatzsteuerschuld geht gemäß dem reverse charge auf den österreichischen Leistungsempfänger über. Dieser hat die Umsatzsteuer zu ersetzen, jedoch keinen Vorsteuerabzug, weil es sich um einen PKW handelt.





Tipps zum Unternehmen

Autorin: Gabriele Sprinzl, Partner der SOT Süd-Ost Treuhand GmbH in Wien